Rückgaberecht bei Privatverkauf eines Autos

Ratgeber · 17 Min

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Kein allgemeines Rückgaberecht: Im Privatverkauf gibt es kein gesetzliches 14-tägiges Rückgaberecht, wie es oft bei Online-Käufen von Händlern der Fall ist.
  • Gewährleistung ausschließen: Als Privatverkäufer kannst Du die Sachmängelhaftung (Gewährleistung) im Kaufvertrag wirksam ausschließen. Das ist Dein wichtigster Schutz.
  • Vorsicht vor arglistiger Täuschung: Verschweigst Du Mängel bewusst oder machst falsche Angaben, ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam und der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten.
  • „Gekauft wie gesehen“ ist oft unwirksam: Diese Klausel schützt Dich kaum, da sie versteckte Mängel nicht abdeckt und seit 2022 rechtlich als ungültig gilt.
  • Transparenz und korrekter Vertrag sind entscheidend: Ein schriftlicher Kaufvertrag mit einem präzisen Gewährleistungsausschluss und die ehrliche Offenlegung bekannter Mängel schützen Dich vor späteren Streitigkeiten.

Privatverkauf: Freiheit ohne Rückgaberecht?

Der private Autoverkauf bietet Dir als Verkäufer eine gewisse Freiheit und kann finanziell attraktiv sein, birgt aber auch rechtliche Fallstricke. Viele Verkäufer und Käufer sind unsicher, welche Rechte und Pflichten bestehen, insbesondere wenn es um ein mögliches Rückgaberecht beim Privatkauf eines Autos geht. Es hält sich hartnäckig der Irrglaube, dass Käufer auch bei einem privaten Autokauf ein 14-tägiges Rückgaberecht hätten. Das ist so nicht korrekt und führt oft zu unnötigen Streitigkeiten. Dieser Artikel beleuchtet die aktuelle Rechtslage in Deutschland und gibt Dir praktische Tipps, wie Du Dein Auto sicher und stressfrei privat verkaufen kannst.

Die Unsicherheit rund um das Rückgaberecht beim privaten Autoverkauf ist ein häufiger Problempunkt für viele, die ihr Fahrzeug auf eigene Faust veräußern möchten. Die Befürchtung, das verkaufte Auto später zurücknehmen zu müssen, kann den gesamten Verkaufsprozess belasten. Hier setzen wir an, um Dir maximale Klarheit und Sicherheit zu verschaffen. Der Blog von verkaufedeinauto.net bietet bereits umfassende Guides zu verschiedenen Szenarien des Autoverkaufs, wie etwa zum Verkauf eines Unfallautos oder eines Fahrzeugs ohne TÜV. Das Thema Rückgaberecht ist eine zentrale Ergänzung, da es einen der größten Unsicherheitsfaktoren für private Verkäufer darstellt.

Rückgaberecht vs. Gewährleistung: Was Du wissen musst

Kein gesetzliches Rückgabe- oder Widerrufsrecht im Privatverkauf

Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum gibt es für den privaten Autoverkauf kein gesetzlich verankertes Rückgabe- oder Widerrufsrecht. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht ein solches Recht im stationären Handel oder zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht vor.

Das bekannte 14-tägige Widerrufsrecht, von dem oft die Rede ist, gilt gemäß § 355 BGB ausschließlich für Verbraucher bei sogenannten Fernabsatzverträgen. Dazu zählen Käufe per Katalog, Haustürgeschäfte oder Online-Bestellungen. Der Grund für dieses Widerrufsrecht ist, dass der Käufer beim Online-Kauf oder bei der Bestellung im Versandhaus nicht die Möglichkeit hat, die Ware vor dem Kauf genauer anzuschauen und zu prüfen. Bei einem Autokauf vor Ort, bei dem eine Besichtigung und Probefahrt möglich sind, entfällt dieser besondere Verbraucherschutz. Wenn Du also Dein Auto privat verkaufst und der Käufer das Fahrzeug vor Ort besichtigt und probegefahren hat, kann er sich nicht auf ein 14-tägiges Widerrufsrecht berufen, um das Auto nach einem Privatkauf zurückgeben zu können.

Die Rolle der Sachmängelhaftung (Gewährleistung) nach BGB

Auch wenn es kein generelles Rückgaberecht gibt, bist Du als Verkäufer grundsätzlich für Sachmängel haftbar, die zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs bereits bestanden haben (§ 433 Absatz 1 Satz 2 BGB). Dies nennt man Sachmängelhaftung oder Gewährleistung. Der Verkäufer ist dem Käufer verpflichtet, die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.

Ein wichtiger Unterschied besteht zu normalen Gebrauchsspuren und Verschleißerscheinungen. Diese, die dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs entsprechen (z.B. an Reifen, Bremsen oder dem Zahnriemen), fallen nicht unter die Sachmängelhaftung. Es geht um Mängel, die über den üblichen Zustand eines Gebrauchtwagens hinausgehen und dessen vertragsgemäße Nutzung beeinträchtigen.

Ein entscheidender Punkt ist die Beweislast. Im Gegensatz zum gewerblichen Verkauf (Business-to-Consumer, B2C), wo in den ersten 12 Monaten eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers gilt, trägt im privaten Autoverkauf (Consumer-to-Consumer, C2C) der Käufer die Beweislast. Er muss nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war. Dies ist oft schwierig und erfordert nicht selten ein Sachverständigengutachten. Diese unterschiedliche Verteilung der Beweislast ist ein wesentlicher Schutz für Dich als Privatverkäufer.

Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie

Es ist wichtig, die Begriffe Gewährleistung und Garantie klar voneinander abzugrenzen, da sie oft verwechselt werden:

  • Gewährleistung: Ist gesetzlich vorgeschrieben und bezieht sich auf Mängel, die bereits bei Übergabe der Ware vorhanden waren. Sie gilt grundsätzlich zwei Jahre, kann aber beim Privatverkauf wirksam ausgeschlossen werden.
  • Garantie: Ist eine freiwillige Zusage des Verkäufers (oder Herstellers) für die Funktionsfähigkeit einer Sache über einen bestimmten Zeitraum oder für bestimmte Eigenschaften. Private Verkäufer sind nicht verpflichtet, eine Garantie zu geben. Aber Vorsicht: Mündliche Zusagen wie „Wagen 100 Prozent in Ordnung“ oder „Klimaanlage funktioniert tadellos“ können als Garantiezusagen ausgelegt werden und sind dann bindend. Vermeide daher solche pauschalen Versprechen.

Die Unterscheidung zwischen diesen Begriffen ist von großer Bedeutung. Während die Gewährleistung eine gesetzliche Pflicht des Verkäufers für Mängel ist, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden, ist die Garantie eine zusätzliche, freiwillige Zusage. Für Dich als Privatverkäufer bedeutet dies, dass Du die gesetzliche Gewährleistung ausschließen kannst, aber keine Garantie geben musst. Wenn Du jedoch unbedacht mündliche Zusagen machst, können diese als Garantieversprechen gewertet werden und Dich in die Haftung nehmen.

Rückgaberecht vs. Gewährleistung im Überblick

MerkmalRückgaberecht (Widerruf)Gewährleistung (Sachmängelhaftung)Garantie
RechtsgrundlageGesetzlich (§ 355 BGB)Gesetzlich (§ 433 ff. BGB)Freiwillig (vertraglich)
Geltungsbereich PrivatverkaufNein (außer Kulanz)Ja (aber ausschließbar)Nein (Vorsicht bei Zusagen)
Geltungsbereich Händlerverkauf (B2C)Ja (Fernabsatz, 14 Tage)Ja (2 Jahre, bei Gebraucht auf 1 Jahr verkürzbar)Ja (freiwillig)
Frist14 Tage (Widerruf)2 Jahre (gesetzlich)Variabel (vertraglich)
Grund für GeltendmachungOhne Grund (Widerruf)Mangel bei ÜbergabeVereinbarte Eigenschaft/Funktion
Beweislast (Privatverkauf)EntfälltKäufer muss Mangel bei Übergabe beweisenEntfällt
Beweislast (Händlerverkauf B2C)EntfälltHändler muss Mangel innerhalb von 12 Monaten beweisen (Beweislastumkehr)Entfällt

Diese Tabelle verdeutlicht die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und hilft Dir, die jeweiligen Ansprüche und Pflichten besser zu verstehen. Insbesondere der Unterschied in der Beweislast zwischen Privat- und Händlerverkäufen ist für Dich als Verkäufer von großer Bedeutung.

Wann Käufer doch Rechte haben: Arglistige Täuschung & Co.

Arglistige Täuschung: Wenn Mängel bewusst verschwiegen werden

Dies ist die wichtigste Ausnahme vom Gewährleistungsausschluss im Privatverkauf. Wenn Du als Verkäufer einen erheblichen Mangel bewusst verschweigst oder falsche Angaben machst, spricht man von arglistiger Täuschung. In diesem Fall kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, selbst wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde.

Was ist arglistige Täuschung? Es geht um Vorsatz: Du musst den Käufer absichtlich über Tatsachen täuschen, die für die Kaufentscheidung relevant sind. Beispiele sind ein manipulierter Kilometerstand, falsche Angaben zum Baujahr oder zur Erstzulassung, oder das Verschweigen von Unfallschäden. Auch wenn ein Unfallschaden repariert wurde und scheinbar geringfügig ist, musst Du ihn offenlegen, solange es sich nicht nur um „Bagatellschäden“ wie reine Lackschäden handelt. Wenn du ein Unfallauto verkaufen möchtest, ist diese Offenlegung besonders wichtig. Selbst wenn Du den Schaden nicht selbst verursacht hast, aber davon wusstest (z.B. vom Vorbesitzer), musst Du ihn offenlegen.

Die Beweislast bei arglistiger Täuschung liegt beim Käufer. Er muss nachweisen, dass Du den Mangel kanntest und bewusst verschwiegen hast. Das ist oft schwierig und erfordert häufig Zeugen oder ein unabhängiges Gutachten. Bei arglistiger Täuschung gilt nicht die übliche Gewährleistungsfrist, sondern die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis der Täuschung (§ 124 BGB).

Die „Gekauft wie gesehen“-Klausel: Ihre Tücken und Grenzen seit 2022

Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ oder „gekauft wie besichtigt“ ist bei Privatverkäufen weit verbreitet, bietet Dir aber kaum Schutz. Viele Verkäufer verlassen sich darauf, doch die rechtliche Realität ist komplexer. Diese Klausel schließt die Haftung lediglich für Mängel aus, die der Käufer bei einer sorgfältigen Besichtigung hätte erkennen können. Kratzer, Beulen, Risse in der Windschutzscheibe: ja. Versteckte Mängel wie ein Motorschaden, den Du kanntest und verschwiegen hast: nein.

Seit der Schuldrechtsreform 2022 ist die Klausel „gekauft wie gesehen“ aus rechtlicher Sicht sogar ungültig, wenn sie einen umfassenden Ausschluss der Gewährleistung bewirken soll. Sie kann nicht mehr alle Sachmängel ausschließen, insbesondere nicht die sogenannten „objektiven Mängel“ (z.B. ein Auto mit nur drei Rädern) oder arglistig verschwiegene Mängel. Die weit verbreitete Annahme, diese Klausel schütze umfassend vor allen späteren Ansprüchen, ist ein gefährlicher Irrtum. Es wird dringend davon abgeraten, diese Klausel zu verwenden, da sie eine falsche Sicherheit suggeriert und im Streitfall unwirksam ist. Setze stattdessen auf einen präzisen Gewährleistungsausschluss.

Beweislast: Wer muss was beweisen und wann kehrt sie sich um?

Wie bereits erwähnt, liegt die Beweislast im privaten Autoverkauf grundsätzlich beim Käufer. Er muss nachweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (also der Übergabe des Fahrzeugs) vorlag. Die oft zitierte Beweislastumkehr, bei der in den ersten 12 Monaten vermutet wird, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, gilt ausschließlich für den Verbrauchsgüterkauf (Kauf von einem Unternehmer durch einen Verbraucher) und nicht für den Verkauf von Privat an Privat.

Dies bedeutet für Dich als Privatverkäufer eine stärkere Position, solange Du keine Mängel arglistig verschwiegen oder Garantien gegeben hast. Für den Käufer ist es entsprechend schwieriger, seine Ansprüche durchzusetzen, was die Bedeutung einer gründlichen Vorabprüfung des Fahrzeugs unterstreicht. Die Kombination aus der Unwirksamkeit der „gekauft wie gesehen“-Klausel für versteckte Mängel und der Beweislast beim Käufer im Privatverkauf führt dazu, dass ein korrekt formulierter Gewährleistungsausschluss und eine transparente Offenlegung bekannter Mängel der einzig zuverlässige Schutz sind.

Dein Schutz als Privatverkäufer: So minimierst Du Risiken

Der rechtssichere Kaufvertrag: Formulierungen, die zählen (Gewährleistungsausschluss)

Ein schriftlicher Kaufvertrag ist unerlässlich, auch wenn mündliche Verträge rechtlich bindend sein können. Er schafft Klarheit und Beweissicherheit, was im Streitfall von unschätzbarem Wert ist.

Als Privatverkäufer kannst Du die Sachmängelhaftung (Gewährleistung) wirksam ausschließen. Aber Vorsicht: Die Formulierung ist entscheidend. Viele im Internet kursierende Muster sind unwirksam, da sie gegen § 309 Nr. 7 BGB verstoßen, wenn sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eingestuft werden. Solche unwirksamen Klauseln können dazu führen, dass Du trotz Deiner Absicht, die Gewährleistung auszuschließen, für Mängel haftest.

Um auf der sicheren Seite zu sein, verwende folgende oder eine ähnliche Formulierung, die auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz und Personenschäden ausschließt. Diese Formulierung ist gemäß BGH-Rechtsprechung wirksam:

„Das Fahrzeug wird unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“

Vermeide AGB-Fallen: Wenn Du einen Vertrag immer wieder verwendest (z.B. von einer Website heruntergeladen), kann er als AGB eingestuft werden, was die Anforderungen an den Gewährleistungsausschluss erhöht. Ideal ist ein individuell ausgehandelter Vertrag, der auf Deine spezifische Situation zugeschnitten ist. Renommierte Organisationen wie der ADAC und PKW.de bieten rechtssichere Musterkaufverträge für Privatverkäufer an, die diese Fallstricke berücksichtigen.

Offenlegungspflicht: Ehrlichkeit zahlt sich aus

Auch mit einem wirksamen Gewährleistungsausschluss bist Du zur Offenlegung bekannter, erheblicher Mängel verpflichtet. Das betrifft insbesondere Unfallschäden, Vorschäden, technische Defekte oder manipulierte Kilometerstände. Alles, was die Kaufentscheidung des Käufers maßgeblich beeinflussen könnte, muss offengelegt werden. Lieber einen Mangel zu viel nennen als einen zu wenig. Dokumentiere dies am besten schriftlich im Kaufvertrag, um Missverständnisse zu vermeiden.

Was nicht offengelegt werden muss: Kleinere, offensichtliche optische Mängel oder normale Gebrauchsspuren, die bei einer Besichtigung erkennbar sind und den Wert oder die Funktion des Fahrzeugs nicht erheblich beeinträchtigen. Die Transparenz bei der Offenlegung von Mängeln ist Dein bester Schutz vor dem Vorwurf der arglistigen Täuschung und späteren rechtlichen Auseinandersetzungen.

Umgang mit Reklamationen und Streitfällen

Sollte der Käufer nach dem Verkauf einen Mangel reklamieren, bleibe professionell und besonnen. Prüfe zunächst, ob der Mangel unter Deinen Gewährleistungsausschluss fällt und ob der Vorwurf einer arglistigen Täuschung im Raum steht. Verweise auf den Kaufvertrag und die dort vereinbarten Bedingungen. Bei unberechtigten Forderungen musst Du das Auto nicht zurücknehmen. Bei ernsthaften Streitigkeiten oder dem Vorwurf der arglistigen Täuschung solltest Du unbedingt frühzeitig rechtlichen Rat einholen, um Deine Rechte zu wahren und unnötige Kosten zu vermeiden.

Checkliste: Wichtige Punkte für Deinen Kaufvertrag

PunktBeschreibungRelevanz für Dich als Verkäufer
Vollständige Daten von Käufer und VerkäuferName, Anschrift, Geburtsdatum, Personalausweis- bzw. Passnummer.Eindeutige Identifikation der Vertragsparteien für rechtliche Sicherheit.
Genaue FahrzeugdatenMarke, Modell, Kennzeichen, Fahrgestellnummer (FIN), Erstzulassung, Datum der nächsten Hauptuntersuchung (HU), Kilometerstand.Präzise Beschreibung des Kaufgegenstandes zur Vermeidung von Verwechslungen und Streitigkeiten.
Kaufpreis und ZahlungsmodalitätenFestgelegter Preis und Art der Zahlung (z.B. Barzahlung bei Übergabe).Klare finanzielle Abwicklung, minimiert Missverständnisse.
Zustand des FahrzeugsDetaillierte Auflistung bekannter Mängel, Vorschäden, durchgeführter Reparaturen und besonderer Ausstattungsmerkmale.Dein Schutz vor dem Vorwurf der arglistigen Täuschung; alles Bekannte ist transparent.
Wirksamer GewährleistungsausschlussDie empfohlene, rechtssichere Formulierung für den Ausschluss der Sachmängelhaftung.Dein wichtigster Schutz vor Haftung für Sachmängel nach dem Verkauf.
GarantiezusagenExpliziter Hinweis, dass keine Garantie gegeben wird, um Missverständnisse zu vermeiden.Verhindert, dass mündliche Aussagen als bindende Garantien ausgelegt werden.
„Gekauft wie gesehen“-KlauselEmpfehlung, diese Klausel zu vermeiden, da sie unzureichenden Schutz bietet.Schützt nicht vor versteckten Mängeln und suggeriert falsche Sicherheit.
Mitverkauftes ZubehörAuflistung aller mit dem Fahrzeug übergebenen Zubehörteile (z.B. Winterreifen, Dachgepäckträger).Vermeidet Streitigkeiten über den Umfang des Verkaufs.
ÜbergabebestätigungBestätigung der Übergabe von Fahrzeug, Zulassungsbescheinigung Teil I und II, HU-Bescheinigung, Anzahl der ausgehändigten Schlüssel und Eingang des Kaufpreises.Dokumentiert den Zeitpunkt des Gefahrübergangs und die Erfüllung der Übergabepflichten.
Unterschriften beider ParteienWichtig für die Gültigkeit des Vertrags.Bestätigt die Zustimmung beider Parteien zu den Vertragsbedingungen.
Hinweis auf die Bedeutung des schriftlichen VertragsBetonung, dass der schriftliche Vertrag im Streitfall als Beweisgrundlage dient.Schafft Beweissicherheit und minimiert das Risiko von Auslegungsstreitigkeiten.

Diese Checkliste fasst die wesentlichen Punkte zusammen, die in Deinem Kaufvertrag nicht fehlen sollten. Die sorgfältige Erstellung des Vertrags ist der Grundstein für einen reibungslosen und rechtlich abgesicherten Privatverkauf.

Sonderfälle: Rückgaberecht in Österreich und der Schweiz

Während der Fokus dieses Artikels auf der deutschen Rechtslage liegt, ist die Situation in den Nachbarländern Österreich und Schweiz im Kern vergleichbar: Ein allgemeines, gesetzliches Rückgaberecht wie das 14-tägige Widerrufsrecht im Fernabsatz besteht auch dort in der Regel nicht für private Autoverkäufe.

Auch in diesen Ländern ist der Gewährleistungsausschluss im privaten Kaufvertrag gängige Praxis und essenziell, um die Haftung für Sachmängel zu begrenzen. Die Grundsätze der arglistigen Täuschung und der Offenlegungspflicht sind ebenfalls vergleichbar und haben ähnliche Auswirkungen auf die Rechte des Käufers. Die detaillierten nationalen Gesetzgebungen können jedoch in Nuancen abweichen, insbesondere bei Fristen, Formulierungen und der Auslegung einzelner Paragrafen. Für detaillierte und verbindliche Informationen zur Rechtslage in Österreich oder der Schweiz sollte stets eine lokale Rechtsberatung eingeholt werden, da es spezifische nationale Besonderheiten und Abweichungen im Detail der Gesetzgebung geben kann. Dies gewährleistet, dass Du stets auf dem aktuellsten und rechtlich korrekten Stand bist.

Fazit: Sicher und stressfrei das Auto privat verkaufen

Der private Autoverkauf kann eine attraktive Option sein, erfordert aber ein klares Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen, um unerwartete Probleme zu vermeiden. Dein größter Schutz als Privatverkäufer ist ein wasserdichter Kaufvertrag mit einem korrekt formulierten Gewährleistungsausschluss und die ehrliche Offenlegung aller Dir bekannten Mängel. Dies minimiert das Risiko von späteren Reklamationen und rechtlichen Auseinandersetzungen erheblich.

Indem Du diese Punkte beachtest, schützt Du Dich nicht nur rechtlich, sondern sorgst auch für einen reibungslosen und vertrauensvollen Verkaufsprozess. Die Beachtung dieser rechtlichen Feinheiten ist entscheidend, um die Vorteile des Privatverkaufs voll auszuschöpfen und gleichzeitig potenzielle Risiken zu umschiffen.

Wenn Dir der Aufwand oder die rechtliche Unsicherheit eines privaten Autoverkaufs zu groß sind, bietet verkaufedeinauto.net eine stressfreie und sichere Alternative. Wir übernehmen den Ankauf und die gesamte Abwicklung für Dich, von der Bewertung bis zur Abmeldung, sodass Du Dich um nichts kümmern musst.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Wann muss ein Privatverkäufer ein Auto zurücknehmen?

Ein Privatverkäufer muss ein Auto in der Regel nur dann zurücknehmen, wenn er einen erheblichen Mangel arglistig verschwiegen hat oder wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Ein allgemeines Rückgaberecht, wie es oft bei Händlerkäufen der Fall ist, besteht im Privatverkauf nicht.

Kann ich einen privaten Autokauf rückgängig machen?

Ein privater Autokauf kann nicht einfach so rückgängig gemacht werden. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur unter bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen möglich, z.B. bei nachweislicher arglistiger Täuschung durch den Verkäufer oder bei einem erheblichen Mangel, der nicht behoben werden kann und für den der Verkäufer trotz Gewährleistungsausschluss haftet (z.B. wenn er eine verbindliche Garantiezusage gemacht hat).

Ich habe privat ein Auto gekauft und Mängel wurden verschwiegen, was nun?

Wenn Du privat ein Auto gekauft hast und Mängel verschwiegen wurden, die der Verkäufer nachweislich kannte und arglistig nicht offenbart hat, kannst Du den Kaufvertrag anfechten oder vom Vertrag zurücktreten. Die Beweislast liegt jedoch bei Dir, und es ist ratsam, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren, da der Nachweis der Arglist oft komplex ist.

Hat man beim Privatkauf eines Autos ein Rückgaberecht?

Nein, bei einem Privatkauf eines Autos in Deutschland gibt es kein gesetzliches Rückgaberecht. Das 14-tägige Widerrufsrecht gilt ausschließlich für Fernabsatzverträge mit gewerblichen Verkäufern und nicht für Verträge zwischen Privatpersonen.

Gilt beim privaten Autoverkauf ein 14-tägiges Rückgaberecht?

Nein, das 14-tägige Rückgaberecht gilt nicht für private Autoverkäufe. Es ist ein Widerrufsrecht, das Verbrauchern bei Online- oder Fernabsatzkäufen von gewerblichen Anbietern zusteht, nicht jedoch bei Verträgen zwischen Privatpersonen. Dieser Irrtum ist weit verbreitet und sollte korrigiert werden.

Wie schließe ich das Rückgaberecht beim privaten Autoverkauf aus?

Du schließt das Risiko einer Rückgabe am besten aus, indem Du im schriftlichen Kaufvertrag die Sachmängelhaftung (Gewährleistung) wirksam ausschließt. Achte auf eine präzise Formulierung, die auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz und Personenschäden ausnimmt. Gleichzeitig musst Du alle bekannten, erheblichen Mängel ehrlich offenlegen, um den schwerwiegenden Vorwurf der arglistigen Täuschung zu vermeiden.

Was tun bei einem Motorschaden nach einem privaten Autokauf?

Bei einem Motorschaden nach einem privaten Autokauf kommt es darauf an, ob der Motorschaden bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag und ob der Verkäufer ihn kannte und arglistig verschwieg. Wenn dies nachweisbar ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Ohne nachweisbare arglistige Täuschung und bei einem wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschluss hat der Käufer in der Regel keinen Anspruch auf Rücknahme des Fahrzeugs oder Schadensersatz.

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